§ 14 LBG
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Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: Zubehör enteignen, Zubehör Entschädigung, Betriebsverlegung Zubehör, Zubehörverwertung, Zubehör enteignung, eignen, schädigung, triebsverlegung, behörverwertung, eignung