§ 6 2. LADV-Saar
Reihenfolge der Anrechnung von Darlehen, saarländischen Vorauszahlungen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente
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Sind neben Aufbaudarlehen, saarländischer Unterhaltshilfe und Kriegsschadenrente auch saarländische Vorauszahlungen auf den Anspruch auf Hauptentschädigung anzurechnen, gilt für die Reihenfolge der Anrechnung § 4 dieser Verordnung in Verbindung mit § 258 Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes; für das Verhältnis der Anrechnung von Aufbaudarlehen und saarländischen Vorauszahlungen zueinander gilt § 5.
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