§ 8 LAP-hDEUKV
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
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(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
Suchhilfen: Referendariat, Urlaub anrechnen, Technischer Verwaltungsreferendar, rechnen