§ 2 LAP-hDEUKV – Ziel des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwaltungsreferendaren auf der Grundlage des vorher abgeleisteten Studiums an einer technischen Hochschule die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LAP-hDEUKV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026