§ 3 LAP-gehDEUKV

Einstellungsbehörde

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Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter.

Suchhilfen: Bedarf ermitteln, Ausschreibung erstellen, Anwärter einstellen, Beaufsichtigung von Bewerbern, schreibung, stellen, aufsichtigung