§ 14 LAP-gehDEUKV

Rechtsstellung nach bestandener Prüfung, Probezeit

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Nach bestandener Prüfung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe - Anwärterinnen zu Technischen Verwaltungsoberinspektorinnen zur Anstellung (z. A.) und Anwärter zu Technischen Verwaltungsoberinspektoren zur Anstellung (z. A.) ernannt.

Suchhilfen: Ernennung nach bestandener Prüfung, Probezeit im öffentlichen Dienst, Bewerber nach Prüfung einstellen, Verbeamtung nach Prüfung, Dienstantritt nach Probezeit, nennung, stellen, beamtung