§ 27 LadSchlG
Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
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Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.
Suchhilfen: Gewerbebetrieb an Feiertagen, Beschäftigungsverbot an Festtagen, Handel an verkaufsoffenen Tagen, Arbeitnehmer Einsatz an Feiertagen, Verkaufsstelle Festtagsschließung, Betriebsruhe an gesetzlichen Feiertagen, Feiertagsarbeitsverbot im Einzelhandel, Verkauf an sonstigen Festtagen, kaufsoffenen