§ 16 KWKG 2025

Maßnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung

📖
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen, wenn sie begründete Zweifel hat an der Richtigkeit
1.
der Mitteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 1,
2.
der Abrechnung nach § 15 Absatz 2 oder
3.
der Angaben nach § 15 Absatz 3.

(2) § 11 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Fußnoten

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

Suchhilfen: Überprüfung Exportkontrolle, BAFA Kontrolle Meldung, Angaben kontrollieren, Zweifel an Mitteilung prüfen, Exportgenehmigung Nachprüfung, Kontrollstelle Wirtschaft, prüfung, gaben, teilung