§ 5 KVMeistPrV
Handlungsspezifische Qualifikationen
- 1.
- Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement,
- 2.
- Organisation und Kommunikation,
- 3.
- Führung und Personal.
- 1.
- Fuhrparktechnik,
- 2.
- Fuhrparkmanagement.
- 1.
- Überprüfen und Sicherstellen des vorschriftsmäßigen, verkehrs- und betriebssicheren Zustands von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,
- 2.
- Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von gesetzlich und betrieblich vorgeschriebenen Kontrollgeräten sowie von Sicherheits- und Informationssystemen in und an Fahrzeugen,
- 3.
- Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung und der vorgeschriebenen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,
- 4.
- Sicherstellen des verkehrs- und betriebssicheren Zustands der Ladung unter Beachtung der Sicherungsmittel und der Ladehilfsmittel,
- 5.
- Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung der Ladungssicherungsmittel sowie der Sicherheitsausrüstung und der Sicherheitsausstattung nach den gesetzlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen,
- 6.
- Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten und Überwachen von Instandhaltungs- und Prüfintervallen,
- 7.
- Berücksichtigen von naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen bei der Beförderung.
- 1.
- Planen von Beförderungsleistungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und unter Beachtung von Sicherheitsanforderungen,
- 2.
- Überwachen der Einhaltung der für die Durchführung der Beförderung maßgebenden gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Bestimmungen,
- 3.
- Ermitteln der benötigten Beförderungskapazitäten,
- 4.
- Auswählen und Bereitstellen der Fahrzeuge, Fahrzeugkombinationen, Lade- und Ladungssicherungshilfsmittel entsprechend dem Beförderungsauftrag,
- 5.
- Mitwirken beim Bereitstellen der mitzuführenden Dokumente,
- 6.
- Ermitteln und Analysieren von Daten über die Einhaltung gesetzlicher und betrieblicher Vorschriften,
- 7.
- Analysieren der Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugeinsatzes und Mitwirken bei Verbesserungskonzepten,
- 8.
- Mitwirken bei Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Störungen und Schäden bei der Beförderung,
- 9.
- Mitwirken bei der Gestaltung von Beförderungsketten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten anderer Verkehrsträger und der Zusammenarbeit mit anderen Partnern,
- 10.
- Mitwirken bei der Planung von Neu- und Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen und Geräten,
- 11.
- Sicherstellen der Verfügbarkeit von Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und Ersatzteilen,
- 12.
- Sicherstellen der Verfügbarkeit und des Schutzes von Anlagen,
- 13.
- Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit.
- 1.
- Betriebliches Kostenwesen und Controlling,
- 2.
- Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme,
- 3.
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- 4.
- Qualitätsmanagement.
- 1.
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der arbeitsbereichsbezogenen Kosten,
- 2.
- Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets,
- 3.
- Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Berücksichtigung der Prozessoptimierung,
- 4.
- Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 5.
- Mitarbeit bei der Auswahl und der Erfassung relevanter Kennzahlen für das Controlling,
- 6.
- Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrelevanter Entscheidungen.
- 1.
- Pflegen und Aufbereiten der Fuhrparkdaten und Ableiten von Maßnahmen,
- 2.
- Mitwirken bei Termin- und Kapazitätsplanungen,
- 3.
- Sicherstellen von Kommunikations- und Abstimmungsprozessen,
- 4.
- Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen.
- 1.
- Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,
- 2.
- Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
- 3.
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
- 4.
- Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen,
- 5.
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
- 1.
- Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen,
- 2.
- Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 3.
- Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität,
- 4.
- kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern, Lenken und Bewerten von qualitätswirksamen Maßnahmen.
- 1.
- Personalführung,
- 2.
- Personalentwicklung.
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
- 2.
- Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie der gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen,
- 3.
- Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
- 4.
- Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
- 5.
- Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
- 6.
- Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
- 7.
- Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
- 8.
- Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen,
- 9.
- Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal.
- 1.
- Festlegen von Personalentwicklungszielen,
- 2.
- Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,
- 3.
- Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Veranlassen von Umsetzungsmaßnahmen,
- 4.
- Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung,
- 5.
- Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
(13) Zu jedem Handlungsbereich nach Absatz 1 wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen; eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.
(14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.
(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(16) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Der zu prüfenden Person sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
Fußnoten
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)