§ 55 KVLG 1989

Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung

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Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.