Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze Suche ⚙
Gesetze/ KVLG 1989 /Sechster Abschnitt – Finanzierung

§ 50a KVLG 1989

Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen

📖 Am Stück lesen

Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

← Zurück § 50 ☰ Weiter → § 51

Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung – ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Keine Cookies, kein Tracking.

Impressum · Datenschutz