§ 65 KVBG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 10 eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 2.
- entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3.
- entgegen § 51 Absatz 1 Kohle verfeuert oder
- 4.
- entgegen § 52 Absatz 1 Leistung oder Arbeit veräußert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KVBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 283
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026