§ 59 KVBG

Bestehende Genehmigungen

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Die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde ergreift die zur Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung unter Berücksichtigung eines notwendigen Weiterbetriebs nach § 13b oder § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes notwendigen Maßnahmen. Die §§ 15, 16, 17, 20 und 21 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Kohleverbrennung Verbot, Genehmigung Fortführung, Immissionsschutz Genehmigung, Betriebserlaubnis Weiterbetrieb, Energiewirtschaft Weiterbetrieb, Kohlekraftwerk Stilllegung, führung