§ 38 KunstUrhG

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Der Verletzte kann statt der Vernichtung verlangen, daß ihm das Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen ganz oder teilweise gegen eine angemessene, höchstens dem Betrage der Herstellungskosten gleichkommende Vergütung zu übernehmen.

Suchhilfen: Kunstwerk übernehmen, Exemplare kaufen, Vernichtung vermeiden, Herstellungskosten Vergütung, Kunsturheberrecht Entschädigung, Kunstgegenstand Erwerb, Kunstkopien übernehmen, nehmen, nichtung, meiden, gütung, schädigung