Art 4 KunstSchAbkG

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Die Bestimmungen des Abkommens sind auf Darbietungen oder Funksendungen, die stattgefunden haben, bevor das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, und Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt festgelegt sind, nicht anzuwenden.

Suchhilfen: Rückwirkungsfreiheit, nicht rückwirkende Anwendung, Ausnahme für alte Sendungen, Tonträger vor Inkrafttreten, Abkommen gilt nicht rückwirkend, bestehende Aufnahmen ausgenommen, Darbietungen vor Inkrafttreten, wendung, kommen, nahmen, genommen