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Gesetze/ KSVG /Vierter Teil – Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 54 KSVG

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Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025.

↗ Diese Vorschrift anderswo
  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

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