§ 10b KSVG
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Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.
Suchhilfen: Beitragzuschuss zurücknehmen, Zuschuss rückgängig machen, Zuschuss widerrufen, falsche Angaben melden, unrichtige Angaben Konsequenz, Beitragszuschuss Rückforderung, Sozialhilfe Zuschuss Rücknahme, nehmen, gaben