(zu § 68 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation „Prozessintegration“
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 151, S. 45)
Lfd. Nr. | Teil der Zusatzqualifikation | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessen | - a)
- Produktionsprozesse analysieren
- b)
- Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planen
- c)
- Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmen
- d)
- Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten
| 8 |
| 2 | Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagen | - a)
- geplante Prozessabläufe simulieren
- b)
- Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführen
- c)
- Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren
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| 3 | Erproben von Produktionsprozessen | - a)
- Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erproben
- b)
- Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
- c)
- Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren
- d)
- Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern
- e)
- Prozessvorschriften erstellen
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