§ 16 KStG
Ausgleichszahlungen
📖
↗ Links
1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.
Fußnoten
(+++ § 16: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 10a +++)
Suchhilfen: Ausgleichszahlungen versteuern, Körperschaftsteuer Organgesellschaft, Steuerpflicht Ausgleichszahlungen, Organgesellschaft Einkommensteuer, Organträger Ausgleichspflicht, Versteuerung von Ausgleichszahlungen, Steuerliche Behandlung Ausgleich, gleichszahlungen, steuerung, handlung