§ 2 KStDV 1994
Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
(1) Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
| als Pension | 25.769 Euro | jährlich, |
| als Witwengeld | 17.179 Euro | jährlich, |
| als Waisengeld | 5.154 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
| 10.308 Euro | jährlich für jede Vollwaise, | |
| als Sterbegeld | 7.669 Euro | als Gesamtleistung. |
(2) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 vom Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt in nicht mehr als 4 vom Hundert aller Fälle uneingeschränkt. Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
| als Pension | 38.654 Euro | jährlich, |
| als Witwengeld | 25.769 Euro | jährlich, |
| als Waisengeld | 7.731 Euro | jährlich für jede Halbwaise, |
| 15.461 Euro | jährlich für jede Vollwaise. |
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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