§ 15 KSKSaV Einberufung ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein.