Verordnung zur Festlegung der Voraussetzungen, unter denen der Wohnsitz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes bei kriegsbedingtem Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete als fortbestehend gilt

Kriegsbedingte Wohnsitzfortgeltungsverordnung

KrWoFGV · Ausfertigung: 9. August 2024 · 3 Einzelnormen

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