§ 27 KrWaffKontrG
Zwischenstaatliche Verträge
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Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund zwischenstaatlicher Verträge bleiben unberührt. Insoweit gelten die nach Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes und die nach diesem Gesetz erforderlichen Genehmigungen als erteilt.
Suchhilfen: zwischenstaatliche Verträge, internationale Verpflichtungen, Vertragspflicht Deutschland, Genehmigung Art 26 GG, Umsetzung internationaler Verträge, Vorrang von Staatsvertrag, Bundesrepublik Vertragspflicht, pflichtungen, setzung