§ 14 KRITISDachG
Sektorenübergreifende und sektorspezifische Mindestanforderungen; branchenspezifische Resilienzstandards; Verordnungsermächtigungen
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(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu bestimmen. Zudem gilt § 4 Absatz 4 entsprechend. Das Bundesministerium des Innern kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übertragen.
- 1.
- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
- 2.
- falls für die betroffene Dienstleistung eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist, in deren Einvernehmen,
- 3.
- falls für die betroffene Dienstleistung Behörden der Länder die zuständigen Behörden sind, in deren Benehmen und
- 4.
- im Sektor Energie im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, soweit maritime Infrastrukturen in der ausschließlichen Wirtschaftszone betroffen sind.
(3) (zukünftig in Kraft)
(4) (zukünftig in Kraft)
(5) (zukünftig in Kraft)
Fußnoten
(+++ § 14 Abs. 3 bis 5: Treten gem. Art. 11 Abs. 2 G v. 11.3.2026 I Nr. 66 am 1.1.2030 in Kraft +++)
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