§ 7f EdWBeitrV Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung ☆ 📖 Am Stück lesen Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.