§ 5c EdWBeitrV

Verzugszinsen

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Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen. Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden.

Suchhilfen: Zinsen bei verspäteter Zahlung, Mahnzinsen, Zahlungsverzug Zinsen, Säumniszinsen, Zinsen bei Beitragsrückstand, Zinsen bei verspäteter Beitragszahlung, Zinsen bei säumiger Zahlung, tragszahlung