§ 4 KredAnstWiAG

Mittelbeschaffung

📖

(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.

(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.

(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.

Suchhilfen: Mittelbeschaffung Kreditinstitut, Schuldverschreibung ausgeben, Kurzfristige Verbindlichkeiten Grenze, Langfristige Verbindlichkeiten Anteil, Mündelgeld anlegen, Finanzmittel aufnehmen, Kreditinstitut Finanzierung, telbeschaffung, geben, bindlichkeiten, legen, nehmen