§ 12a KredAnstWiAG
Verordnungsermächtigung; Anordnungsbefugnis
↗ Links
- 1.
- das Kreditwesengesetz,
- 2.
- das Finanzkonglomerateaufsichtsgesetz,
- 3.
- die zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 genannten Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen und
- 4.
- die Verordnungen der Europäischen Union.
- 1.
- das Handelsbuch,
- 2.
- die Verbriefungen,
- 3.
- die Eigenmittel,
- 4.
- die Konsolidierung,
- 5.
- die Liquidität,
- 6.
- die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote,
- 7.
- das Kreditgeschäft,
- 8.
- den bargeldlosen Zahlungsverkehr,
- 9.
- die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder die Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können,
- 10.
- die besonderen, insbesondere die organisatorischen, Pflichten der Institute, der Geschäftsleiter, der Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften sowie der Aufsichts- und Verwaltungsorgane sowie die Anforderungen an diese Personen und an deren Vertreter,
- 11.
- die Vergütungssysteme der Institute und weiterer gruppenangehöriger Institute für deren Geschäftsleiter sowie für Mitarbeiter und Mitglieder der betreffenden Aufsichts- und Verwaltungsorgane,
- 12.
- die Prüfung und Prüferbestellung sowie die besonderen Pflichten des Prüfers,
- 13.
- Finanzkonglomerate.
(2) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) die Aufsicht über die Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften zugewiesen werden und kann bestimmt werden, dass die Bundesanstalt dabei mit der Deutschen Bundesbank entsprechend § 7 des Kreditwesengesetzes in der jeweils gültigen Fassung zusammenarbeitet.
(3) Durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 können zudem Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten der Anstalt, der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und der jeweiligen Organmitglieder und Beschäftigten sowie Informations-, Auskunfts- und Prüfungsrechte der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank geregelt werden.
(4) Darüber hinaus können durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 für die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und für die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen Verschwiegenheitspflichten geregelt werden.
(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind vor Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 anzuhören.
- 1.
- der Anstalt,
- 2.
- den Geschäftsleitern und Verwaltungsräten der Anstalt,
- 3.
- den gruppenangehörigen Unternehmen der zu bildenden Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe und gegebenenfalls dem Konglomerat sowie
- 4.
- den Organen der gruppenangehörigen Unternehmen nach Nummer 3 und gegenüber den Mitgliedern dieser Organe.
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