| 1 | Erstellen und Anwenden von Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Informationen aus unterschiedlichen Quellen beschaffen, bearbeiten und bewerten
- b)
- fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
- c)
- technische Zeichnungen lesen, Skizzen und Pläne anfertigen, auswerten und umsetzen
- d)
- auftragsbezogene, insbesondere technische, Unterlagen erstellen
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| 2 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auftragsbezogen auswählen
- b)
- Maßnahmen der Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei rechtliche Regelungen einhalten
- c)
- Arbeitsergebnisse auf Qualität und Plausibilität prüfen, Abweichungen und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen und diese dokumentieren
- d)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
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| 3 | Herstellen und Trennen von Stoffgemischen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Stoffe und Stoffgemische sowie deren Eigenschaften und Reaktionsverhalten unterscheiden
- b)
- Proben nehmen und die Entnahme dokumentieren
- c)
- Stoffgemische herstellen, trennen und nach technischen, rechtlichen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
- d)
- Stoffe und Stoffgemische ihren Eigenschaften entsprechend kennzeichnen
- e)
- Ergebnisse kontrollieren und dokumentieren
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| 4 | Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens erkennen und Auswirkungen betrieblichen Handelns auf ökologische Kreisläufe abwägen
- b)
- Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers und des Bodens auswählen und einleiten
- c)
- betriebliche Vorgaben sowie technische und rechtliche Regelungen der Hygiene anwenden, insbesondere beim Betreiben und Unterhalten von Netzen, Systemen und Anlagen
- d)
- Risiken durch Krankheitserreger erkennen und Präventions- und Gegenmaßnahmen entsprechend betrieblicher Vorgaben sowie technischer und rechtlicher Regelungen einleiten
- e)
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit beim Betrieb von umwelttechnischen Netzen und Anlagen beachten
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| 5 | Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihrer Verwendbarkeit auswählen und nach Herstellerangaben einsetzen, befördern und lagern
- b)
- Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und einordnen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen und transportieren
- c)
- Gefahrstoffe entsprechend den rechtlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben lagern und überwachen
- d)
- Bestands- und Zustandskontrollen durchführen, bei Abweichungen Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- e)
- Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos bearbeiten und trennen, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren und Biegen
- f)
- Verbindungstechniken, insbesondere Schraubverbindungen, anwenden
- g)
- Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Werkzeugen und Maschinen herstellen sowie zu Baugruppen fügen
- h)
- Maßkontrollen durchführen
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| 6 | Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Gefahren des elektrischen Stroms an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen und dabei die Grundgrößen und deren Zusammenhänge berücksichtigen
- b)
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und weiterführende Maßnahmen veranlassen
- c)
- Verhaltensregeln bei Unfällen durch elektrischen Strom einhalten und Maßnahmen einleiten
| 2 | |
| 7 | Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben auswählen, für die Nutzung vorbereiten und handhaben
- b)
- Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmittel unter Beachtung rechtlicher und technischer Vorgaben betriebsbereit halten
- c)
- Hilfsmittel zum Heben, Transportieren und zur Ladungssicherung auswählen und einsetzen
- d)
- Störungen feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleiten und den gesamten Vorgang dokumentieren
| 6 | |
| 8 | Betreiben von technischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Symbole der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik Bauteilen, Baugruppen und deren Funktionen zuordnen
- b)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- c)
- Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedienen und anpassen
- d)
- Mess-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen
| 8 | |
| | - e)
- Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter, Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen
- f)
- Stoffe vereinigen und Stoffgemische trennen
- g)
- Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase fördern
- h)
- Armaturen montieren und demontieren
- i)
- Energie nachhaltig einsetzen
| | |
| 9 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Erstellen von Angeboten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
- b)
- Kundinnen und Kunden zu Abfallarten und dem nachhaltigen Umgang mit Abfällen und Wertstoffen sowie zu Maßnahmen der Abfallvermeidung beraten
- c)
- Kundenanforderungen ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und auf Umsetzbarkeit prüfen
- d)
- Angebote und Rechnungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen
- e)
- Maßnahmen zur Kundenbindung einsetzen
- f)
- Kundenrückmeldungen und Lieferantenbewertungen für die betriebliche Weiterentwicklung nutzen
- g)
- rechtliche Regelungen zwischen Unternehmen und Kundinnen und Kunden beachten
| | 10 |
| 10 | Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreis-laufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Informationen über Herkunft, Aufkommen und Arten von Abfall einholen, Zusammensetzung prüfen, Schadstoffe feststellen, beurteilen, deklarieren und Maßnahmen einleiten
- b)
- Abfälle und Wertstoffe annehmen, nach Qualitätsanforderungen und betrieblichen Bearbeitungskriterien beurteilen sowie zur Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung trennen und den Kreislaufsystemen zuführen
- c)
- Verwertungsprodukte und Sekundärrohstoffe für die Vermarktung bereitstellen und vertreiben
- d)
- Restabfälle behandeln und deponieren
- e)
- Stör- und Fremdstoffe im Aufbereitungs- und Verwertungsprozess beseitigen
- f)
- Arten und Mengen von Abfällen und Wertstoffen dokumentieren, überwachen und bilanzieren
- g)
- Nachweise zum Verbleib der Abfälle und Wertstoffe erstellen
- h)
- Proben analysieren und Ergebnisse dokumentieren
- i)
- beim Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
| | 20 |
| 11 | Beurteilen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Maßnahmen zum sicheren Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen umsetzen
- b)
- gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle und die damit verbundenen Gefährdungen, insbesondere aus den stofflichen Eigenschaften, erkennen, situationsgerecht handeln und Maßnahmen einleiten
- c)
- gefährliche Güter, Stoffe und Abfälle entsprechend ihrer Gefährlichkeitsmerkmale Entsorgungs- und Verwertungswegen zuordnen
- d)
- gefährliche Güter verpacken, kennzeichnen und verladen
- e)
- Nachweise erstellen, Register führen
- f)
- im Umgang mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
| | 20 |
| 12 | Bedienen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Technologien der Aufbereitung und Verwertung unter Beachtung des nachhaltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen anwenden
- b)
- Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, Vorschriften zum Explosionsschutz einhalten
- c)
- Abfallbehandlungsanlagen einstellen, bestücken, steuern, überwachen und justieren unter Berücksichtigung der Anforderungen an Prozesse und Anlagentechnik
- d)
- sicherheitstechnische Anlagen überwachen und Maßnahmen einleiten
- e)
- Betriebstagebuch führen
- f)
- technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei technische und rechtliche Regelungen sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen
| | 14 |
| 13 | Überwachen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Prozesse überwachen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik einsetzen sowie nach betrieblichen Vorgaben Parameter einstellen
- b)
- Veränderungen im Prozessablauf feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- c)
- Störungen an Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik feststellen, Maßnahmen einleiten und dokumentieren
- d)
- rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten sowie die besonderen Anforderungen an die IT-Sicherheit im Bereich der Kritischen Infrastruktur berücksichtigen
| | 12 |
| 14 | Planen und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- Instandhaltung planen, installationstechnische Arbeiten und Umbauten umsetzen
- b)
- Sicherheitsmaßnahmen ergreifen
- c)
- Geräte, Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen, warten, Fehler erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Behebung veranlassen
- d)
- technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen
- e)
- defekte Teile reinigen, reparieren und austauschen sowie Störstoffe entfernen
- f)
- Geräte, Maschinen und Anlagen nach Instandsetzung wieder in Betrieb nehmen
- g)
- installationstechnische Arbeiten und Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
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| 15 | Abwickeln logistischer Prozesse (§ 4 Absatz 2 Nummer 15) | - a)
- Disposition, auch unter Nutzung digitaler Hilfsmittel, durchführen
- b)
- Einsatz von Fahrzeugen unter Beachtung des nachhaltigen Einsatzes von Energie, Betriebsmitteln und Ressourcen planen, kalkulieren und dokumentieren
- c)
- Einsatz von Sammelsystemen planen, kalkulieren und dokumentieren
- d)
- Fahrzeuge und Sammelsysteme auswählen, nach Kundenbedürfnissen und Einsatzgebieten, auch unter Berücksichtigung nicht deutschsprachiger Leistungserbringer und Kundinnen und Kunden, zusammenstellen, einsetzen und überwachen
- e)
- Güter und Abfälle zum Transport vorbereiten und Begleitpapiere erstellen, Güter und Abfälle befördern, zwischenlagern und lagern
- f)
- Funktionsfähigkeit von Fahrzeugen und Sammelsystemen kontrollieren und erhalten
- g)
- bei logistischen Prozessen rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einhalten
| | 20 |