§ 7 KOV
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Für die Zeit vom 1. Januar 1966 an fordern die Länder die Erstattung der vom Bund zu tragenden Aufwendungen nach Abschluß eines jeden Rechnungsjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales an. Den Anforderungen sind Abrechnungsbogen nach einem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Muster mit den für die Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen.
Suchhilfen: Bundesmittel zurückfordern, Staatliche Ausgaben erstattung, Finanzielle Entlastung der Länder, Abrechnungsbogen einreichen, Jahresabrechnung Bundeszuschuss, gaben, stattung, lastung, rechnungsbogen, reichen