Art 32 KostErmÄndG Rechtsverordnungen ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Rechtsverordnungen auf Grund der in Artikel 8, 9, 12 Abs. 3, Artikel 21, 22, 24 und 25 bezeichneten Ermächtigungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.