§ 1 KosmetikerMstrV
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.
Gegenstand
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kosmetiker-Gewerbe. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.