§ 10 KonzVgV
Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
📖
↗ Links
Der Konzessionsgeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn der Konzessionsgeber
- 1.
- Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
- 2.
- diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.
Fußnoten
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 35 +++)
Suchhilfen: elektronischer Zugang Vergabeverfahren, unentgeltlicher Zugriff, direkter Online-Zugang, Vergabeplattform Nutzung, elektronische Beschaffungskonzession, gabeverfahren