§ 25c KonsG

Wertgebühren

📖

(1) Durch Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann eine Gebühr auch nach dem Wert des Gegenstandes (Wertgebühr) bestimmt werden.

(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Feststellung des Wertes erforderlichen Angaben zu machen.

Suchhilfen: Gebühr nach Gegenstandswert, Konsulargebühr berechnen, Wertangaben Pflicht, Gebührenauskunft beantragen, Gebührenermittlung Wert, Antragsteller Wertangaben, rechnen, antragen