§ 2 KonsG
Übertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
| - | Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, |
| - | Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten, |
| - | Personenstandsangelegenheiten, |
| - | Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten, |
| - | Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden, |
| - | Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten, |
| - | Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen, |
| - | Zustellungen, |
| - | Überwachung der Einhaltung von Verträgen. |
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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