§ 2 KMMV
Inhalt der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
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In der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind anzugeben:
- 1.
- der Wortlaut, der Zeitpunkt und die konkreten Medienkanäle der Veröffentlichung nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie
- 2.
- ein Ansprechpartner beim Emittenten, Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Suchhilfen: Kryptomarkt Mitteilungspflicht, Veröffentlichungsangaben, Ansprechpartner Angabe, Kontaktinformationen Emittent, Publikationsdetails, Meldepflicht Krypto, Informationspflicht Handel, öffentlichungsangaben