§ 51 KMAG

Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung

📖

§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Suchhilfen: Übergangsregelung Rechnungslegung, Anwendung neue Bilanzvorschriften, Übergangsfrist Bilanz, KMAG Übergangsbestimmungen, gangsregelung, wendung, gangsbestimmungen