§ 24 KMAG
Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans
- 1.
- vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen, und
- 2.
- bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.
(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.
(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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