Art 3 KlWalAbkG
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Koordinierungsbehörde im Sinne der Nummer 2.3 des Abkommens ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Koordinierungsbehörde im Sinne der Nummer 2.3 des Abkommens ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.