§ 6 KlimaBergV – Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung
Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
- 1.
- 29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
- 2.
- 37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KlimaBergV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Mai 2018