§ 6 KlimaBergV – Anrechnung von Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung

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Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 für eine Verkürzung der Beschäftigungszeiten maßgebenden Zeiten und die Beschäftigungszeiten selbst sind die Zeiten für die nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
1.
29 Grad C Effektivtemperatur außerhalb des Salzbergbaus oder
2.
37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau
insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KlimaBergV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 5 Abs. 2 V v. 18.10.2017 I 3584

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Mai 2018