§ 14 KlimaBergV

Bekanntmachung

📖
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage
1.
außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
2.
im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C Trockentemperatur
beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

Suchhilfen: Untertagearbeit Hitze, Temperaturgrenzwert Bergbau, Arbeitsschutz Hitze, Gefährdungsbeurteilung Hitze, Informationspflicht Arbeitgeber, Bergbau Hitzevorschrift, Mitarbeiter Untertage informieren