§ 6 KlauenPflPrV
Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“
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(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Tierschutzrecht,
- 2.
- Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
- 3.
- Viehverkehrsverordnung,
- 4.
- Qualitätssicherung und Dokumentation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
- 6.
- Leistungsbeschreibung und Abrechnung.
(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Suchhilfen: Tierschutzrecht prüfen, Arzneimittelrecht verstehen, Biozid‑Umgang nachweisen, Viehverkehrsverordnung anwenden, Qualitätssicherung dokumentieren, Wirtschafts‑ und Sozialkunde beurteilen, stehen, weisen, wenden, urteilen