§ 6 KlauenPflPrV

Prüfungsteil „Rechtsgrundlagen, Wirtschafts- und Sozialkunde“

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(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1.
Tierschutzrecht,
2.
Arzneimittelrecht, Umgang mit Bioziden,
3.
Viehverkehrsverordnung,
4.
Qualitätssicherung und Dokumentation,
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde, Wirtschaftsrecht,
6.
Leistungsbeschreibung und Abrechnung.

(3) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Dabei sind komplexe praxisbezogene Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Suchhilfen: Tierschutzrecht prüfen, Arzneimittelrecht verstehen, Biozid‑Umgang nachweisen, Viehverkehrsverordnung anwenden, Qualitätssicherung dokumentieren, Wirtschafts‑ und Sozialkunde beurteilen, stehen, weisen, wenden, urteilen