§ 1 KlauenPflPrV
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Klauenpfleger und zur Geprüften Klauenpflegerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. In der Fortbildungsprüfung ist eine erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen.
- 1.
- Feststellen des Bedarfs an klauenpflegerischen Maßnahmen,
- 2.
- Bewerten und Beurteilen von Lahmheiten bei Klauentieren,
- 3.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,
- 4.
- Einrichten und Organisieren von Arbeitsplätzen,
- 5.
- Vorbereiten, Durchführen und Bewerten von Maßnahmen der funktionellen Klauenpflege,
- 6.
- Umsetzen der Vorgaben zur Dokumentation,
- 7.
- Information von Kunden über klauenpflegerische Maßnahmen,
- 8.
- Erstellen von Abrechnungen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Klauenpfleger“ oder „Geprüfte Klauenpflegerin“.
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