§ 6 MuRegV – Datensicherheit
(1) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
- 1.
- die von den Gerichten übermittelten Daten während ihrer Bekanntmachung im Musterverfahrensregister unversehrt und vollständig bleiben,
- 2.
- er von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt und diese unverzüglich behebt und
- 3.
- die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und der Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall unverzüglich wiederhergestellt werden.
(2) Der Betreiber des Musterverfahrensregisters hat ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung vorzusehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuRegV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026