§ 3 MuRegV – Einsichtnahme

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(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.

(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuRegV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2024 I Nr. 240

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026