§ 3 MuRegV – Einsichtnahme
(1) Die Einsichtnahme in das Musterverfahrensregister erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kostenfrei.
(2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in das Musterverfahrensregister zu nehmen.
(3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuRegV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.7.2024 I Nr. 240
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026