§ 2 KitaFinHG – Überprüfung der Mittelverwendung

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Die Verwendung der Mittel wird jährlich überprüft. Zu diesem Zweck berichten die Länder dem Bund jeweils über die neu eingerichteten und gesicherten Plätze und übersenden Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Bundesmittel sowie über Anzahl und Art der geförderten Maßnahmen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KitaFinHG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.5.2023 I Nr. 136

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Juni 2023