§ 9 KInvFG
Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Durchführungsbestimmungen, Verfahrensregelung, Fördermittel Bedingungen, Hilfen beantragen, Umsetzungsgesetz Verfahren, führungsbestimmungen, fahrensregelung, dingungen, antragen, fahren