§ 16 KInvFG

Verwaltungsvereinbarung

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Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung des Kapitels 2 dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

Suchhilfen: Durchführungsbestimmungen Finanzhilfe, Ablauf Finanzhilfen, Finanzhilfen Bedingungen, Verfahren zur Finanzhilfe, Regelung Finanzhilfen, Inanspruchnahme Finanzhilfen, führungsbestimmungen, dingungen, fahren