§ 4 KInvFErrG – Finanzierung des Sondervermögens

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Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KInvFErrG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. September 2021