§ 4 KInvFErrG – Finanzierung des Sondervermögens
Der Bund stellt dem Sondervermögen einen Betrag in Höhe von insgesamt 7 Milliarden Euro zur Verfügung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KInvFErrG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.9.2021 I 4147
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 14. September 2021