Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes
Eingangsformel
Auf Grund des § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
- 1.
- bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und
- 2.
- den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),
§ 2 Abrufberechtigung
(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Versorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben.
(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich sind.
(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden Vorschriften der Länder.
§ 3 Verfahren des Datenabrufs
(1) Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
- 1.
- die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,
- 2.
- das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,
- 3.
- den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und
- 4.
- den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.
- 1.
- Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder
- 2.
- Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.
(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.
§ 4 Prüfungs- und Dokumentationspflichten
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 5 Mitteilungspflichten
- 1.
- das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder
- 2.
- ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. § 3 Absatz 5 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft.